AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

A. Vertragsschluss

 

1. Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem nicht finanzierten Kauf an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.

 

2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

 

3. Abweichend von Ziff. (2) kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn der Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

 

 

 

B. Vertragsinhalt

 

1. Grundlage des Vertrages sind grundsätzlich die in der unterzeichneten Bestellung getroffenen Vereinbarungen. Die vorliegenden AGBs gelten ergänzend.

 

2. Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen, bedürfen der Schriftform.

 

 

 

C. Zahlung

 

1. Die Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

 

2. Der Kaufpreis ist vorbehaltlich anders lautender ausdrücklicher Vereinbarung spätestens bei Übergabe bzw. Anlieferung/Abnahme zur Zahlung fällig.

 

3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie insb. Dekorations- und/oder Montagearbeiten, sind ohne anders lautende getroffene Vereinbarung, nicht im Kaufpreis enthalten. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe, Anlieferung bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.

 

 

 

D. Lieferung

 

1. Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung des schriftlich vereinbarten Termins. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, so ist erforderlichenfalls gelichzeitig ein neuer Liefertermin bzw. eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

 

2. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder, im Fall einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist, frühestens mit deren Ablauf. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

 

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie bei Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist beginnt die zu setzende Nachfrist frühestens mit deren Ablauf.

 

4. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung sowie zum Schadenersatz wegen Verzug gemäß § 280 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

 

 

 

E. Abnahme/Abnahmeverzug des Käufers

 

1. Der Käufer hat die gekaufte Ware abzunehmen. Er kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht abnimmt.

 

2. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

 

 

 

F. Gefahrübergang

 

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.

 

 

 

G. Montage

 

1. Der Käufer hat dem Verkäufer zur Durchführung vereinbarter Montageleistungen Sorge dafür zu tragen, dass die zu erbringenden Montageleistungen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Wand- und Fußbodenbeschaffenheit und Zuwege betreffend, möglich sind. Gegebenenfalls hat der Käufer Auskunft über die örtlichen Gegebenheiten zu erteilen.

 

2. Der Käufer hat einen Elektroanschluss zur Verfügung zu stellen, um den Einsatz von Elektrogeräten, die zur Montage benötigt werden, zu ermöglichen.

 

3. Eine Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf gehört nicht zu den Montageleistungen des Verkäufers. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass sich benötigte Gas-, Wasser- und Elektroanschlüsse sowie Wasserablauf dort befinden, wo es zur ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Montage der Kaufsache durch den Verkäufer erforderlich ist.

 

4. Der Käufer hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Wandbeschaffenheit für eine ordnungsgemäße Montage bzw. Aufhängung der Kaufsache durch den Verkäufer geeignet ist.

 

 

 

H. Rücktritt

 

1. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen.

 

2. Als pauschalen Schadenersatz kann der Verkäufer in diesen Fällen 25% des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in niedriger Höhe entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

 

 

I. Mängelhaftung / Änderungsvorbehalt

 

1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.

 

2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.

 

3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.

 

4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

 

5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

 

6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an zu laufen.

 

7. Bei gebrauchter Ware, insbesondere bei entsprechenden Ausstellungsstücken, ist die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert.

 

8. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheit unberührt.

 

9. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und/oder Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar.

 

10. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder Zusicherungen bestimmter Einstandspflichten sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vertraglich ausdrücklich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ vereinbart worden sind. Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, insbesondere des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand von Garantien Dritter, insbesondere auch nicht im Fall der Insolvenz des Garantiegebers.

 

11. Keine Garantie beinhaltet der sog. „Küchenschutzbrief“. Hierbei handelt es sich um eine Sachversicherung zugunsten des Käufers, welche zusätzlich zum Küchenkaufvertrag abgeschlossen werden kann. Kaufvertragliche Ansprüche, insbesondere Gewährleistungsrechte, werden dadurch nicht begründet, aber auch nicht berührt. Umfang und Voraussetzungen etwaiger Versicherungsleistungen sind ausschließlich dem gesondert abzuschließenden Versicherungsvertrag zu entnehmen.

 

12. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

 

13. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware, insbesondere bezüglich Struktur und Farbton, insbesondere bei Naturprodukten, gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern oder Katalogabbildungen und Katalogangaben bleiben vorbehalten.

 

14. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern oder Katalogangaben von Maßangaben und Maßdaten bleiben vorbehalten.

 

15. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf sichtbare Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist zulässig.

 

 

 

J. Haftung

 

1. Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die er oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten. Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßiger vertraut oder vertrauen darf.

 

2. Haftet der Verkäufer wegen Pflichtverletzungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist deren Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

3. Schadenersatzansprüche, die von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

K. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

 

2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

 

3. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

 

 

 

L. Sonstiges

 

1. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

3. Der Verkäufer weist gem. §§ 32, 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallende Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben gespeichert werden. Auf die gesonderten Hinweise des Verkäufers zur Datenverarbeitung wird Bezug genommen.